Ausländische Aktien - Risiken und
Nebenwirkungen
Im August 1998
kauften über ganz Deutschland verteilt, private Anleger von einem
Wertpapierhandelhaus in Wuppertal Aktien eines amerikanischen Unternehmens zum
Preis von 3 USD pro Aktie, unter anderem auch meine Mandanten. Bei den Aktien handelte
es sich um sogenannte restricted shares. Diese sollten nach einem Jahr auf
Antrag freigeschaltet und dann handelbar sein.
In der
Zwischenzeit entwickelte sich der Kurs der Aktien im Interesse der Anleger und
stieg Ende 1999/ Anfang 2000 auf ein Hoch von ca. 20 USD, also zu einem
Zeitpunkt, als die Aktien freigeschaltet sein sollten und meine Mandanten ihre
Aktien hätten gewinnbringed verkaufen können. Bei 5000 Aktien pro Person, was
dem Durchschnitt entsprach, also ein Gewinn von 85.000 USD.
Im Mail 2000
wandten sich meine Mandanten an mich, da die Aktien noch immer nicht
freigeschaltet waren und der Kurs fiel und fiel.
Unser Ziel war
es zunächst, die Freischaltung durchzuboxen, um den Mandanten den Verkauf zu
ermöglichen. Es stellte sich jedoch schnell heraus, das der ursprüngliche
Freischaltungsauftrag meiner Mandanten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Erst Ende Mai 2000 konnten die Mandanten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt an
mich gewandt hatten, ihre Aktien – allerdings mit Verlust – verkaufen.
Es stellte sich
nun die Frage, wie weiter vorgehen. Eine Klage gegen das Wertpapierhandelshaus
in Deutschland kam nicht in Frage, da es sich um eine GmbH handelte und diese
„bankrott“ gegangen war, weitere Ansprüche gegen die Firmenleitung kamen nicht
in Frage. Daneben konnte für den verzögerten Verlauf der Feischaltung der
Aktien unter Umständen das amerikanische Wertpapierhandelshaus, das die
Freischaltung auf amerikanischer Seite abwickelte, verantwortlich gemacht
werden.
Eine Klage
meiner bis zu diesem Zeitpunkt vier Mandanten kam zumindest auf den ersten Blick
nicht in Frage, da sich das Kosten/ Risiko Verhältnis für eine Klage in den USA
nicht im Gleichgewicht befand. Auch im Falle eines obsiegens hätten meine
Mandanten ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen. Anders als in Deutschland, wo
die unterliegende Partei i.d.R. die Kosten des Verfahrens und auch die
Anwaltskosten der Gegenseite tragen muß. Somit mussten einerseits weitere
Geschädigte für eine Sammelklage gesucht werden und andererseits ein
qualifizierter Anwalt in den USA. Weitere Mandanten, um die Kosten des
Verfahrens auf mehrere „Schultern“ zu verteilen und ein qualifizierter Anwalt,
der bereit war, auf Erfolgshonorarbasis zu arbeiten. In der Regel wird in den
USA auf Stundenhonorarbasis a 300,00 – 700,00 USD gearbeitet, was in unserem
Fall nicht in Frage kam, da die Kosten ins unermäßliche gestiegen wären.
Die meisten
Geschädigten hatten zu diesem Zeitpunkt, auch nach Beratung mit anderen
Rechtsanwälten, bereits alle Hoffnungen aufgegeben. Insgesamt konnten sich
jedoch ca. 20 Aktionäre entschließen, sich an der Sammelklage zu beteiligen und
wurden letztendlich auch für ihren Entschluß belohnt.
Nachdem
Aktenordner für Aktenordner an Unterlagen gesammelt und übersetzt waren, konnte
die Sammelklage entworfen werden. Zunächst kam es jedoch zu dem in den USA fast
obligatorischen und in fast allen Vertägen festgelegten
Schiedsgerichtsverfahren. In diesem Verfahren soll eine außergerichtliche
Einigung gefunden werden, was auch in vielen Fällen zum Erfolg führt. Allerdings
wird in diesem Verfahren auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln
gekämpft. So ist es nicht unüblich, von den Beteiligten einen detailierten
Lebenslauf, eine Offenlegung sämtlicher Bankkonten und Zahlungsvorgänge sowie
die Vorlage der Steuererklärungen der letzten 5 Jahre zu verlangen. Für einen
amerikanischen Kläger, der in diesem System aufgewachsen ist, mag dies normal
sein, für einen deutschen Kläger ist dies doch etwas befremdent.
Nach harten
Verhandlungen konnte für meine Mandanten, nicht zuletzt aufgrund der
Entschlossenheit meines amerikanischen Kollegen, ein Vergleich erzielt werden,
der sie für ihr Durchhaltevermögen entschädigte.
Es kann an
dieser Stelle daher nur nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß nur
mit großer Sachkenntnis im Ausland investiert werden sollte. Sobald sich
Unregelmäßigleiten häufen sollte dringend ein Externer Sachverständiger, z.B.
auch ein Anwalt, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat, aufgesucht
werden, um größeren Schaden abzuwenden.
Für weitere
Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ivonne Stein
Rechtsanwältin
istein@anwaltsliste.de
New York, den
28.12.2003