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   AUSLÄNDISCHE AKTIEN - RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN
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Ausländische Aktien - Risiken und Nebenwirkungen

Im August 1998 kauften über ganz Deutschland verteilt, private Anleger von einem Wertpapierhandelhaus in Wuppertal Aktien eines amerikanischen Unternehmens zum Preis von 3 USD pro Aktie, unter anderem auch meine Mandanten. Bei den Aktien handelte es sich um sogenannte restricted shares. Diese sollten nach einem Jahr auf Antrag freigeschaltet und dann handelbar sein.

In der Zwischenzeit entwickelte sich der Kurs der Aktien im Interesse der Anleger und stieg Ende 1999/ Anfang 2000 auf ein Hoch von ca. 20 USD, also zu einem Zeitpunkt, als die Aktien freigeschaltet sein sollten und meine Mandanten ihre Aktien hätten gewinnbringed verkaufen können. Bei 5000 Aktien pro Person, was dem Durchschnitt entsprach, also ein Gewinn von 85.000 USD.

Im Mail 2000 wandten sich meine Mandanten an mich, da die Aktien noch immer nicht freigeschaltet waren und der Kurs fiel und fiel.

Unser Ziel war es zunächst, die Freischaltung durchzuboxen, um den Mandanten den Verkauf zu ermöglichen. Es stellte sich jedoch schnell heraus, das der ursprüngliche Freischaltungsauftrag meiner Mandanten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Erst Ende Mai 2000 konnten die Mandanten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt an mich gewandt hatten, ihre Aktien – allerdings mit Verlust – verkaufen.

Es stellte sich nun die Frage, wie weiter vorgehen. Eine Klage gegen das Wertpapierhandelshaus in Deutschland kam nicht in Frage, da es sich um eine GmbH handelte und diese „bankrott“ gegangen war, weitere Ansprüche gegen die Firmenleitung kamen nicht in Frage. Daneben konnte für den verzögerten Verlauf der Feischaltung der Aktien unter Umständen das amerikanische Wertpapierhandelshaus, das die Freischaltung auf amerikanischer Seite abwickelte, verantwortlich gemacht werden.

Eine Klage meiner bis zu diesem Zeitpunkt vier Mandanten kam zumindest auf den ersten Blick nicht in Frage, da sich das Kosten/ Risiko Verhältnis für eine Klage in den USA nicht im Gleichgewicht befand. Auch im Falle eines obsiegens hätten meine Mandanten ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen. Anders als in Deutschland, wo die unterliegende Partei i.d.R. die Kosten des Verfahrens und auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen muß. Somit mussten einerseits weitere Geschädigte für eine Sammelklage gesucht werden und andererseits ein qualifizierter Anwalt in den USA. Weitere Mandanten, um die Kosten des Verfahrens auf mehrere „Schultern“ zu verteilen und ein qualifizierter Anwalt, der bereit war, auf Erfolgshonorarbasis zu arbeiten. In der Regel wird in den USA auf Stundenhonorarbasis a 300,00 – 700,00 USD gearbeitet, was in unserem Fall nicht in Frage kam, da die Kosten ins unermäßliche gestiegen wären.

Die meisten Geschädigten hatten zu diesem Zeitpunkt, auch nach Beratung mit anderen Rechtsanwälten, bereits alle Hoffnungen aufgegeben. Insgesamt konnten sich jedoch ca. 20 Aktionäre entschließen, sich an der Sammelklage zu beteiligen und wurden letztendlich auch für ihren Entschluß belohnt.

Nachdem Aktenordner für Aktenordner an Unterlagen gesammelt und übersetzt waren, konnte die Sammelklage entworfen werden. Zunächst kam es jedoch zu dem in den USA fast obligatorischen und in fast allen Vertägen festgelegten Schiedsgerichtsverfahren. In diesem Verfahren soll eine außergerichtliche Einigung gefunden werden, was auch in vielen Fällen zum Erfolg führt. Allerdings wird in diesem Verfahren auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gekämpft. So ist es nicht unüblich, von den Beteiligten einen detailierten Lebenslauf, eine Offenlegung sämtlicher Bankkonten und Zahlungsvorgänge sowie die Vorlage der Steuererklärungen der letzten 5 Jahre zu verlangen. Für einen amerikanischen Kläger, der in diesem System aufgewachsen ist, mag dies normal sein, für einen deutschen Kläger ist dies doch etwas befremdent.

Nach harten Verhandlungen konnte für meine Mandanten, nicht zuletzt aufgrund der Entschlossenheit meines amerikanischen Kollegen, ein Vergleich erzielt werden, der sie für ihr Durchhaltevermögen entschädigte.

Es kann an dieser Stelle daher nur nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß nur mit großer Sachkenntnis im Ausland investiert werden sollte. Sobald sich Unregelmäßigleiten häufen sollte dringend ein Externer Sachverständiger, z.B. auch ein Anwalt, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat, aufgesucht werden, um größeren Schaden abzuwenden.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ivonne Stein
Rechtsanwältin
istein@anwaltsliste.de

New York, den 28.12.2003
 

 
     
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