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   FRISTLOSE KÜNDIGUNG
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Fristlose, außerordentliche Kündigungen

1. Begriff und Voraussetzungen

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist berechtigt bei Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes.

Die Angabe des Kündigungsgrundes ist nur in Berufsausbildungsverhältnissen Wirksamkeitsvoraussetzung. Im übrigen hat der Kündigungsadressat jedoch einen Anspruch darauf, daß ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überlegung ermöglicht werden, ob er sich zu einer gerichtlichen Überprüfung der entschließt.

Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihres Ausspruches hierfür ein wichtiger Grund vorlag.

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muß innerhalb dieser Frist zugehen. Die Ausschlußfrist kann nicht durch Vertrag verlängert werden. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt.

2. Kündigungsgrund

Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigendem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Eine Auflistung von Gründen finden Sie unten.

3. Abmahnung

Einer außerordentlichen Kündigung hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen.

4.  Beispiele für wichtige Gründe (alphabetisch)

  • Anzeigen gegen Arbeitgeber
    Ausnahme: Anzeige schwerwiegender Straftaten.

  • Arbeitsverweigerung - z.B. auch wenn sich ein Arbeitnehmer trotz Verbotes vom Arbeitsplatz entfernt oder sich eine Arbeitsbefreiung erschleicht, um einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen.

  • Arbeitsschutzbestimmungen - ihre wiederholte Verletzung kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist der Grad der heraufbeschworenen Gefahr, nicht der Schadenseintritt.

  • Grobe Beleidigung

  • Betriebsveräußerung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Ebensowenig die Betriebsschließung oder vorübergehende Stillegung.

  • Kraftfahrer - Trunkenheit eines Kraftfahrers berechtigt idR eine außerordentliche Kündigung. Unzulässig, wenn der Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt werden kann und hiermit einverstanden ist.

  • Krankheit - eine lang andauernde oder häufige Erkrankung rechtfertigt idR noch keine außerordentliche Kündigung. Anders auch bei Simulantentum. Wer trotz "gelben Scheins" während der Krankschreibung häufig in Restaurants, Bars, bei anderweitiger Arbeit usw. angetroffen wird, kann fristlos gekündigt werden, es sei denn, dieses Verhalten sei unschädlich und die Krankheit sei nicht nur vorgetäuscht.

  • Nebenbeschäftigungen werden idR erst dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen Arbeitspflichten zu genügen, wenn er in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tritt oder wenn die Nebenbeschäftigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

  • Schmiergelder, Bestechung - wer unter dem Verdacht einer aktiven und passiven Bestechung steht, kann idR entlassen werden.

  • Sittliche Verfehlungen, sexuelle Belästigungen begründen idR fristlose Kündigung.

  • Tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grds. die außerordentliche Kündigung.

  • Wettbewerb - während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot; eine außerordentliche Kündigung bei Wettbewerbsverstößen kann daher berechtigt sein. Allerdings ist es zulässig, bereits während des Arbeitsverhältnisses die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorzubereiten.

Stand: August 2003

 
     
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