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UNTERHALTSTABELLE (Düsseldorfer Tabelle) |
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Kindesunterhalt
Kindergeldanrechnung
Ehegattenunterhalt
Kindesunterhalt:
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
|
(Anm. 3,
4) |
(Anm. 6) |
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro (€)
|
|
bis 1300 |
199 |
241 |
284 |
327 |
100 |
730/840 |
|
1300 - 1500 |
213 |
258 |
304 |
350 |
107 |
900 |
|
1500 - 1700 |
227 |
275 |
324 |
373 |
114 |
950 |
|
1700 - 1900 |
241 |
292 |
344 |
396 |
121 |
1000 |
|
1900 - 2100 |
255 |
309 |
364 |
419 |
128 |
1050 |
|
2100 - 2300 |
269 |
326 |
384 |
442 |
135 |
1100 |
|
2300 - 2500 |
283 |
343 |
404 |
465 |
142 |
1150 |
|
2500 - 2800 |
299 |
362 |
426 |
491 |
150 |
1200 |
|
2800 - 3200 |
319 |
386 |
455 |
524 |
160 |
1300 |
|
3200 - 3600 |
339 |
410 |
483 |
556 |
170 |
1400 |
|
3600 - 4000 |
359 |
434 |
512 |
589 |
180 |
1500 |
|
4000 - 4400 |
379 |
458 |
540 |
622 |
190 |
1600 |
|
4400 - 4800 |
398 |
482 |
568 |
654 |
200 |
1700 |
|
über 4800 |
nach den
Umständen des Falles |
|
Anmerkungen
|
1. |
• Suchen Sie das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen (Spalte links).
• Suchen Sie nach Alter des Kindes
den fälligen Unterhalts-Zahlbetrag.
• Beispiel: Bei 1700 Euro netto sind
für ein 13-jähriges Kind 314 Euro zu zahlen. Dazu kommt
für Kinder unter 18 der Anspruch auf das halbe Kindergeld.
Der Unterhaltsanspruch beträgt damit 314 + 82 = 396 Euro.
• Beim gleichen Einkommen sind für
ein Kind ab 18 Jahren 290 Euro fällig, zuzüglich
Kindergeld liegt der Anspruch aber bei 290 + 164 = 454
Euro.
Die Tabelle
hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,
bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei
Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer
größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu
beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller
Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
| |
|
|
2. |
Die
Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem
Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den
Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003
geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe
gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die
durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem
Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend §
1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. |
| |
|
|
3. |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig
abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des
Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei
geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens
150 € monatlich - geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
| |
|
|
4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel
vom Einkommen abzuziehen. |
| |
|
|
5. |
Der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
-
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
-
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 €
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar
ist.
Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber
anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine
Warmmiete bis 440 € enthalten. |
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|
|
6. |
Der
Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab
Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll
eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch
des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird,
anzusetzen. |
| |
|
|
7. |
Bei
volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt
nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der
angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt,
beträgt in der Regel monatlich 600 €. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt
angesetzt werden. |
| |
|
|
8. |
Die
Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel
um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich
85 € zu kürzen. |
| |
|
|
9. |
In den
Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. |
| |
|
|
10. |
Das auf das
jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach §
1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den
Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes
erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis
zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach
folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem
Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
|
|
| |
| |
Kindergeldanrechnung
nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind
von je 77 EURO
|
Einkommensgruppe |
0 – 5
Jahre |
6 - 11
Jahre |
12 – 17
Jahre |
|
1 = 100 % |
199 – 7
= 192 |
241 – 0
= 241 |
284 – 0
= 284 |
|
2 = 107 % |
213 –
21 = 192 |
258 – 9
= 249 |
304 – 0
= 304 |
|
3 = 114 % |
227 –
35 = 192 |
275 –
26 = 249 |
324 –
17 = 307 |
|
4 = 121 % |
241 –
49 = 192 |
292 –
43 = 249 |
344 –
37 = 307 |
|
5 = 128 % |
255 –
63 = 192 |
309 –
60 = 249 |
364 –
57 = 307 |
|
6 = 135 % |
269 –
77 = 192 |
326 –
77 = 249 |
384 –
77 = 307 |
Anrechnung
des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere
Kind von je 89,50 EURO
|
Einkommensgruppe |
0 – 5
Jahre |
6 - 11
Jahre |
12 – 17
Jahre |
|
1 = 100 % |
199 –
19,50 = 179,50 |
241 –
4,50 = 236,50 |
284 – 0
= 284,00 |
|
2 = 107 % |
213 –
33,50 = 179,50 |
258 –
21,50 = 236,50 |
304 –
9,50 = 294,50 |
|
3 = 114 % |
227 –
47,50 = 179,50 |
275 –
38,50 = 236,50 |
324 –
29,50 = 294,50 |
|
4 = 121 % |
241 –
61,50 = 179,50 |
292 –
55,50 = 236,50 |
344 –
49,50 = 294,50 |
|
5 = 128 % |
255 –
75,50 = 179,50 |
309 –
72,50 = 236,50 |
364 –
69,50 = 294,50 |
|
6 = 135 % |
269 –
89,50 = 179,50 |
326 –
89,50 = 236,50 |
384 –
89,50 = 294,50 |
Das
anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel
berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem
Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab
Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf
den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§
1612 b Abs. 1 BGB).
Ehegattenunterhalt
|
I. |
Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581
BGB): |
| |
1. |
gegen einen
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
| |
|
a) |
wenn der
Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der
anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach
oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den
zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
| |
|
b) |
wenn der
Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch
den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare
Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
| |
|
c) |
wenn der
Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
| |
2. |
gegen einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1 a,
b oder c, jedoch 50 %. |
|
II. |
Fortgeltung früheren Rechts: |
| |
1. |
Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
| |
|
a) §§ 58, 59
EheG: |
in der Regel
wie I, |
| |
|
b) § 60
EheG: |
in der Regel
1/2 des Unterhalts zu I, |
| |
|
c) § 61
EheG: |
nach
Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
| |
2. |
Bei
Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR
geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit
dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5
EGBGB). |
|
III.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der
Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom
Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem
Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt,
ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ
2003, 363 ff.) zu ermitteln.
|
|
IV. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten: |
| |
1. wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: |
840 € |
| |
2. wenn der
Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: |
730 € |
| |
Dem
geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des
§ 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. |
|
V. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: |
| |
1. falls
erwerbstätig: |
840 € |
| |
2. falls
nicht erwerbstätig: |
730 € |
|
VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt: |
| |
1. falls
erwerbstätig: |
615€ |
| |
2. falls
nicht erwerbstätig: |
535 € |
Anmerkung zu
I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A.
3 und
4 -
auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten -
entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die
sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den
privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal
im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Stand: August
2003 |
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