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   UNTERHALTSTABELLE (Düsseldorfer Tabelle)
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  Kindesunterhalt Kindergeldanrechnung Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt:

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

(Anm. 3, 4) (Anm. 6)
  0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
 
Alle Beträge in Euro (€)
 
bis 1300 199 241 284 327 100 730/840
1300 - 1500 213 258 304 350 107 900
1500 - 1700 227 275 324 373 114 950
1700 - 1900 241 292 344 396 121 1000
1900 - 2100 255 309 364 419 128 1050
2100 - 2300 269 326 384 442 135 1100
2300 - 2500 283 343 404 465 142 1150
2500 - 2800 299 362 426 491 150 1200
2800 - 3200 319 386 455 524 160 1300
3200 - 3600 339 410 483 556 170 1400
3600 - 4000 359 434 512 589 180 1500
4000 - 4400 379 458 540 622 190 1600
4400 - 4800 398 482 568 654 200 1700
über 4800 nach den Umständen des Falles  

Anmerkungen

1.

• Suchen Sie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (Spalte links).

• Suchen Sie nach Alter des Kindes den fälligen Unterhalts-Zahlbetrag.

 

• Beispiel: Bei 1700 Euro netto sind für ein 13-jähriges Kind 314 Euro zu zahlen. Dazu kommt für Kinder unter 18 der Anspruch auf das halbe Kindergeld. Der Unterhaltsanspruch beträgt damit 314 + 82 = 396 Euro.

 

• Beim gleichen Einkommen sind für ein Kind ab 18 Jahren 290 Euro fällig, zuzüglich Kindergeld liegt der Anspruch aber bei 290 + 164 = 454 Euro.






Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

   

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
   

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
   

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
   

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 . Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten.

   

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
   

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

   

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.
   

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
   

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). 

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

 
 
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO
 
Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 7 = 192

241 – 0 = 241

284 – 0 = 284

2 = 107 %

213 – 21 = 192

258 – 9 = 249

304 – 0 = 304

3 = 114 %

227 – 35 = 192

275 – 26 = 249

324 – 17 = 307

4 = 121 %

241 – 49 = 192

292 – 43 = 249

344 – 37 = 307

5 = 128 %

255 – 63 = 192

309 – 60 = 249

364 – 57 = 307

6 = 135 %

269 – 77 = 192

326 – 77 = 249

384 – 77 = 307

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO

Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 19,50 = 179,50

241 – 4,50 = 236,50

284 – 0 = 284,00

2 = 107 %

213 – 33,50 = 179,50

258 – 21,50 = 236,50

304 – 9,50 = 294,50

3 = 114 %

227 – 47,50 = 179,50

275 – 38,50 = 236,50

324 – 29,50 = 294,50

4 = 121 %

241 – 61,50 = 179,50

292 – 55,50 = 236,50

344 – 49,50 = 294,50

5 = 128 %

255 – 75,50 = 179,50

309 – 72,50 = 236,50

364 – 69,50 = 294,50

6 = 135 %

269 – 89,50 = 179,50

326 – 89,50 = 236,50

384 – 89,50 = 294,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. 

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
  1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
    a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
    b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
    c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
  2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:
  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
    a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
    b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
    c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
  2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III.

 

 

 

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der
Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
 
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
  1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 €
  2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 €
  Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
  1. falls erwerbstätig: 840 €
  2. falls nicht erwerbstätig: 730 €
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
  1. falls erwerbstätig: 615€
  2. falls nicht erwerbstätig: 535 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A.
3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

Stand: August 2003

 
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